Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.03.2010 bis 30.11.2010 — BGBl. II Nr. 90/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.03.201030.11.2010 BGBl. II Nr. 90/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.03.2010BGBl. II Nr. 90/2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2010

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2009, bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  2. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006715

Dokumentnummer

NOR40116617