Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.03.2010 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 82/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.03.201031.03.2011 BGBl. II Nr. 82/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2011,

Text

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 13, Absatz 2, Litera h, und 11a Absatz eins, bis 3 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,

  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z.B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,

  • Strichaufzählung
    Ferialangestellte, Praktikant/inn/en, Volontäre/Volontärinnen sowie Aushilfskräfte. Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.

Schlagworte

Sozialorganisation, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Gesetzesnummer

20006716

Dokumentnummer

NOR40116623