Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.03.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 101/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.03.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 101/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbotskalender 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.03.2010BGBl. II Nr. 101/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    am 3. April 2010 von 10 bis 15 Uhr, am 2. Juni 2010 von 9 bis 24 Uhr und am 24. Dezember 2010 von 10 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
  2. Ziffer 2
    an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 2. April 2010 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
  3. Ziffer 3
    an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    1. Litera a
      Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    2. Litera b
      Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
    3. Litera c
      Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    4. Litera d
      Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    5. Litera e
      Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
  4. Ziffer 4
    an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung
verboten.

Schlagworte

Zielverkehr

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20006718

Dokumentnummer

NOR40116668