Rechtstracker.at

Anl. 2 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 09.03.2011 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 210.03.201110.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
Anl. 211.03.201009.03.2011 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

09.03.2011

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang B

Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehen.

Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 LVR festgelegt.

A. Luftraumklasse A (kontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge *)

Staffelung

zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

 

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

 

Sichtflugwetterbedingungen

keine

 

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

 

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

 

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

 

*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt.

  1. Absatz 2,Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (kontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

zwischen allen Flügen (Paragraph 74,)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)
  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

  1. Ziffer eins
    Flugsicht: 8 km
  2. Ziffer 2
    das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:

  1. Ziffer eins
    Flugsicht: 5 km
  2. Ziffer 2
    das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

erforderlich (Paragraph 7,)

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

erforderlich (Paragraph 39,)

  1. Absatz 2,Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
  2. Absatz 3,Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.

C. Luftraumklasse C (kontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

  1. Litera a
    zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)
  2. Litera b
    zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (Paragraph 74,)

zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (Paragraph 74,)

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)
  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

Keine

  1. Litera a
    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 8 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 5 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,)

  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 8 a, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

erforderlich (Paragraph 7,)

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

erforderlich (Paragraph 39,)

  1. Absatz 2,Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
  2. Absatz 3,Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:

1.

der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins und SRA Wien römisch zwei ab einer Höhe von 4500 ft aufwärts; und

3.

die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch drei, SRA Wien römisch vier, SRA Wien römisch fünf, SRA Wien römisch sechs, SRA Wien römisch sieben, SRA Wien römisch acht und SRA Wien römisch neun innerhalb der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch drei und des Kontrollbezirkes Wien.

D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)
  1. Litera a
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge
  2. Litera b
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

  1. Litera a
    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 8 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 :
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 5 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

erforderlich (Paragraph 7,)

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

erforderlich (Paragraph 39,)

  1. Absatz 2,Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten gelten die in Absatz eins, für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, dass anstelle von Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
  2. Absatz 3,Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:

1.

die Kontrollzone Graz;

2.

die Kontrollzone Innsbruck;

3.

die Kontrollzone Klagenfurt;

4.

die Kontrollzone Linz;

5.

die Kontrollzone Salzburg;

6.

die Kontrollzone St. Gallen;

7.

die Kontrollzone Wien;

8.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

9.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

11.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

12.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch drei und der SRA Innsbruck römisch vier innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;

13.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch zwei und der SRA Innsbruck römisch fünf innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;

14.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt römisch eins und der SRA Klagenfurt römisch zwei innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;

15.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch zwei und der SRA Linz römisch drei innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

16.

der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg römisch zwei innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;

17.

der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien römisch eins und der SRA Wien römisch zwei bis zu einer Höhe von 4500 ft;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19.

der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

23.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195;

24.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

25.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

26.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

27.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

28.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

29.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch zwei ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

30.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

31.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch zwei ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

32.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

33.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch acht und SRA Wien römisch neun;

34.

Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts

35.

Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien römisch eins bis Wien römisch drei von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien römisch eins bis römisch sieben und die SRA Wien römisch neun

36.

Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Linz römisch eins bis römisch drei und

37.

Die SRA Wien römisch zehn.

E. Luftraumklasse E (kontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)
  1. Litera a
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist
  2. Litera b
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

  1. Litera a
    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 8 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 5 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

nicht erforderlich

Transponder

erforderlich

Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch Paragraph 3, Ziffer 8,)

  1. Absatz 2,Folgende der im Anhang D aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert:

1.

der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

2.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz;

3.

der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg römisch zwei;

4.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch zwei und SRA Innsbruck römisch fünf;

5.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6.

der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch drei und der SRA Innsbruck römisch vier;

7.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt römisch eins und SRA Klagenfurt römisch zwei;

8.

der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9.

der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

10.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch zwei und SRA Linz römisch drei.

11.

der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

12.

der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

13.

der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

15.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch zwei bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

16.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

17.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch zwei bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

18.

der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

19.

der Teil der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch drei bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins bis Wien römisch sieben, und SRA Wien römisch neun und Wien römisch zehn; und

20.

der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch acht.

F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)
  1. Litera a
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  2. Litera b
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

Keine

  1. Litera a
    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 8 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 5 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft

Geschwindigkeitsbegrenzung

  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11 A, b, s, 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

nicht erforderlich

  1. Absatz 2,Folgende der im Anhang D aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse F klassifiziert: keine.

G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)

  1. Absatz eins,Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

 

Instrumentenflüge

Sichtflüge

Staffelung

zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,)

wird nicht gewährleistet

ausgeübte Flugverkehrsdienste

  1. Litera a
    Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,)
  2. Litera b
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  3. Litera c
    Alarmdienst (Paragraph 77,)
  1. Litera a
    Fluginformationsdienst (Paragraph 76,)
  2. Litera b
    Alarmdienst (Paragraph 77,)

Sichtflugwetterbedingungen

keine

  1. Litera a
    in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 8 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 5 km
    2. Ziffer 2
      horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km
    3. Ziffer 3
      vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
  3. Litera c
    in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:
    1. Ziffer eins
      Flugsicht: 1,5 km
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben
    3. Ziffer 3
      der Pilot muss Erdsicht haben

Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Geschwindigkeitsbegrenzung

  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
  1. Litera a
    in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine
  2. Litera b
    unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge

Sprechfunkverbindung

erforderlich (Paragraph 7,)

nicht erforderlich

Freigabe

erforderlich (Paragraph 39,)

nicht erforderlich

  1. Absatz 2,Folgende Lufträume sind als unkontrollierte Lufträume der Klasse G klassifiziert: jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116758