Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
Die angegebenen Geschwindigkeiten sind als angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed - IAS) zu verstehen.
Für militärisch reservierte Bereiche wird die Luftraumklassifizierung in Abweichung zu diesem Anhang im §70 LVR festgelegt.
| Instrumentenflüge | Sichtflüge *) |
Staffelung | zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,) | |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| |
Sichtflugwetterbedingungen | keine | |
Geschwindigkeitsbegrenzung | keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,) | |
Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | |
*) Sind in Luftraumklasse A nicht erlaubt. |
| Instrumentenflüge | Sichtflüge |
Staffelung | zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,) | zwischen allen Flügen (§ 74)zwischen allen Flügen (Paragraph 74,) |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
|
Sichtflugwetterbedingungen | keine | in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben
unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben
|
Geschwindigkeitsbegrenzung | keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,) | keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,) |
Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) |
| Instrumentenflüge | Sichtflüge |
Staffelung | zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,) zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (§ 74)zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen (Paragraph 74,)
| zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (§ 74)zwischen Sichtflügen und Instrumentenflügen (Paragraph 74,) |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich der Staffelung zu Instrumentenflügen (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere SichtflügeFluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über andere Sichtflüge Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
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Sichtflugwetterbedingungen | Keine | in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
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Geschwindigkeitsbegrenzung | keine (siehe jedoch § 3 Abs. 3)keine (siehe jedoch Paragraph 3, Absatz 3,) | in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 8a Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 8 a, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
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Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) |
| Instrumentenflüge | Sichtflüge |
Staffelung | zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,) | wird nicht gewährleistet |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über SichtflügeFluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Sichtflüge Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere SichtflügeFluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen (und Ratschläge für Ausweichmanöver auf Verlangen des Piloten) über Instrumentenflüge und andere Sichtflüge Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
|
Sichtflugwetterbedingungen | keine | in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
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Geschwindigkeitsbegrenzung | in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
| in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
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Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) |
1. | die Kontrollzone Graz; |
2. | die Kontrollzone Innsbruck; |
3. | die Kontrollzone Klagenfurt; |
4. | die Kontrollzone Linz; |
5. | die Kontrollzone Salzburg; |
6. | die Kontrollzone St. Gallen; |
7. | die Kontrollzone Wien; |
8. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von 7000 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195; |
9. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
10. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195; |
11. | der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz; |
12. | der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch drei und der SRA Innsbruck römisch vier innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck West; |
13. | der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und der SRA Innsbruck V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck römisch zwei und der SRA Innsbruck römisch fünf innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck Ost; |
14. | der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I und der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt römisch eins und der SRA Klagenfurt römisch zwei innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt; |
15. | der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I, SRA Linz II und der SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch zwei und der SRA Linz römisch drei innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz; |
16. | der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I und SRA Salzburg II innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein;der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg römisch zwei innerhalb des Kontrollbezirkes Hallein; |
17. | der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Höhe von 4500 ft;der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien römisch eins und der SRA Wien römisch zwei bis zu einer Höhe von 4500 ft; |
18. | der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
19. | der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195; |
20. | der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
21. | der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
22. | der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 2000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195; |
23. | der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund aufwärts bis Flugfläche 195; |
24. | der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
25. | der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
26. | der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
27. | der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; |
28. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; |
29. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch zwei ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; |
30. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; |
31. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch zwei ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; |
32. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; |
33. | der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII und SRA Wien IX;der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch acht und SRA Wien römisch neun; |
34. | Der Teil des Kontrollbezirkes Arlberg von Flugfläche 155 aufwärts |
35. | Der Teil der Nahkontrollbezirker Wien I bis Wien III von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien I bis VII und die SRA Wien IXDer Teil der Nahkontrollbezirker Wien römisch eins bis Wien römisch drei von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Wien römisch eins bis römisch sieben und die SRA Wien römisch neun |
36. | Der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Linz I bis III undDer Teil des Nahkontrollbezirkes Linz von Flugfläche 125 bis Flugfläche 195, ausgenommen die SRAs Linz römisch eins bis römisch drei und |
37. | Die SRA Wien X.Die SRA Wien römisch zehn. |
| Instrumentenflüge | Sichtflüge |
Staffelung | zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,) | wird nicht gewährleistet |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich istFluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über Sichtflüge, soweit dies möglich ist Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| Fluginformationsdienst (§ 76), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich istFluginformationsdienst (Paragraph 76,), insbesondere hinsichtlich der Verkehrsinformationen über andere Flüge, soweit dies möglich ist Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
|
Sichtflugwetterbedingungen | keine | in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
|
Geschwindigkeitsbegrenzung | in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
| in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100 : 250 Knoten (siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
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Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | nicht erforderlich |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | nicht erforderlich |
Transponder | erforderlich | Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch § 3 Z 8)Erforderlich für kraftangetriebene Luftfahrzeuge schwerer als Luft (siehe auch Paragraph 3, Ziffer 8,) |
1. | der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
2. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 7000 ft, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz; |
3. | der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg I und SRA Salzburg II;der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Salzburg römisch eins und SRA Salzburg römisch zwei; |
4. | der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck II und SRA Innsbruck V;der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch zwei und SRA Innsbruck römisch fünf; |
5. | der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
6. | der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck I, SRA Innsbruck III und der SRA Innsbruck IV;der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Innsbruck, der in den Kontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Innsbruck römisch eins, SRA Innsbruck römisch drei und der SRA Innsbruck römisch vier; |
7. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt I und SRA Klagenfurt II;der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Klagenfurt römisch eins und SRA Klagenfurt römisch zwei; |
8. | der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
9. | der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
10. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz I, SRA Linz II und SRA Linz III.der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Linz römisch eins, SRA Linz römisch zwei und SRA Linz römisch drei. |
11. | der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
12. | der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 3500 ft, jedoch mindestens 1000 ft über Grund, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt; |
13. | der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
14. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
15. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte römisch zwei bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
16. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch eins bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
17. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost römisch zwei bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
18. | der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; |
19. | der Teil der Nahkontrollbezirke Wien I bis Wien III bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I bis Wien VII, und SRA Wien IX und Wien X; undder Teil der Nahkontrollbezirke Wien römisch eins bis Wien römisch drei bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien und die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch eins bis Wien römisch sieben, und SRA Wien römisch neun und Wien römisch zehn; und |
20. | der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien VIII.der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien römisch acht. |
| Instrumentenflüge | Sichtflüge |
Staffelung | zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,) | wird nicht gewährleistet |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
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Sichtflugwetterbedingungen | Keine | in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 300 m über Grund: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
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Geschwindigkeitsbegrenzung | in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe 11 Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
| in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe § 11Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 250 Knoten (siehe Paragraph 11 A, b, s, 1), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
|
Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | nicht erforderlich |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | nicht erforderlich |
| Instrumentenflüge | Sichtflüge |
Staffelung | zwischen Instrumentenflügen untereinander (§ 74)zwischen Instrumentenflügen untereinander (Paragraph 74,) | wird nicht gewährleistet |
ausgeübte Flugverkehrsdienste | Flugverkehrskontrolldienst (§ 71)Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 71,) Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
| Fluginformationsdienst (§ 76)Fluginformationsdienst (Paragraph 76,) Alarmdienst (§ 77)Alarmdienst (Paragraph 77,)
|
Sichtflugwetterbedingungen | keine | in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100, jedoch oberhalb einer Höhe von 3000 ft oder – wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund: horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft
in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund: das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben der Pilot muss Erdsicht haben
Anmerkung: Sichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann. |
Geschwindigkeitsbegrenzung | in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 2), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz 2,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
| in und oberhalb einer Höhe von Flugfläche 100: keine unterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe § 11 Abs. 1), ausgenommen Militärluftfahrzeugeunterhalb einer Höhe von Flugfläche 100: 460 km pro Stunde (250 Knoten - siehe Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen Militärluftfahrzeuge
|
Sprechfunkverbindung | erforderlich (§ 7)erforderlich (Paragraph 7,) | nicht erforderlich |
Freigabe | erforderlich (§ 39)erforderlich (Paragraph 39,) | nicht erforderlich |