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§ 12 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1211.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kunstflüge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
  2. Absatz 2,Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. Ziffer 2
      einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3,In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74,) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten
    1. Ziffer eins
      über dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. Ziffer 2
      über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. Ziffer 3
      über Menschenansammlungen im Freien und
    4. Ziffer 4
      in einer Höhe von weniger als 1 700 ft über Grund.
  5. Absatz 5,Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 4, dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Absatz 5, im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116685