Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Abschnitt
Vermeidung von Zusammenstößen
Abstände zwischen Luftfahrzeugen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
(2)Absatz 2,Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 67) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.Um den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (Paragraph 2, Ziffer 67,) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116687