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§ 2 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt – soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

  1. Ziffer eins
    Abgesonderte Bereiche:
    die von der Austro Control GmbH (ACG) oder der zuständigen Militärflugleitung festzulegenden Lufträume von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, in denen keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht werden.
  2. Ziffer 2
    Ausweichflugplätze:
    im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen ein Flug durchgeführt werden kann, wenn sich eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht ratsam erweist.
  3. Ziffer 3
    Bereiche mit Sonderregelungen:
    Teile des kontrollierten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden.
  4. Ziffer 4
    Bereiche mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zone - TMZ):
    Lufträume in denen Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln mit einem Transponder Mode C ausgerüstet sein und den Code 7 000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen müssen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  5. Ziffer 5
    Betrieb von Luftfahrzeugen:
    1. Litera a
      bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zB Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zB Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zB Segelflug oder Fallschirmabsprung);
    2. Litera b
      bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
  6. Ziffer 6
    Bodensicht:
    die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
  7. Ziffer 7
    Endanflug:
    jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt werden.
  8. Ziffer 8
    Erdsicht:
    die bestehende Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur Erdoberfläche.
  9. Ziffer 9
    Flugbesatzungsmitglieder:
    Personen, die während des Fluges für den Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen haben.
  10. Ziffer 10
    Flugflächen:
    Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den Druckwert 1013,2 hPa (mb) bezogen und durch bestimmte Druckabstände voneinander getrennt sind.
  11. Ziffer 11
    Fluginformationsgebiete:
    Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst von den für diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen ausgeübt werden.
  12. Ziffer 12
    Flugplan:
    die in dieser Verordnung vorgesehenen, für eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben über einen beabsichtigten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges).
  13. Ziffer 13
    Flugplätze:
    Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise für Abflüge, Landungen und sonstige Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind.
  14. Ziffer 14
    Flugplatzverkehr:
    der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen eines Flugplatzes und der Verkehr mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.
  15. Ziffer 15
    Flugplatzverkehrszonen:
    allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs (vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt sind.
  16. Ziffer 16
    Flugsicht:
    die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.
  17. Ziffer 17
    Flugstatus:
    eine Angabe, ob für ein bestimmtes Luftfahrzeug eine besondere Behandlung durch die Flugverkehrsdienste verlangt wird.
  18. Ziffer 18
    Flugverkehrsdienstlufträume:
    allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind.
  19. Ziffer 19
    Flugverkehrsleiter:
    Organe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, die mit Aufgaben der Flugverkehrsdienste betraut sind.
  20. Ziffer 20
    Freigaben:
    dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilte Zustimmungen oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter den von der Flugverkehrskontrollstelle mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu führen.
  21. Ziffer 21
    Freigabegrenzen:
    geographisch bestimmte Orte, bis zu denen Freigaben erteilt werden.
  22. Ziffer 22
    geltender Flugplan:
    der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch nachfolgende Freigaben wirksam gewordener Änderungen.
  23. Ziffer 23
    Hauptwolkenuntergrenze:
    die Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 20 000 ft über Grund liegt.
  24. Ziffer 24
    Höchstflugdauer:
    die auf Grund der mitgeführten Betriebsstoffmenge höchstmögliche Flugdauer eines Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner Betriebserfordernisse für den betreffenden Flug.
  25. Ziffer 25
    Höhe über dem mittleren Meeresspiegel (Mean Sea Level - MSL):
    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen vom mittleren Meeresspiegel.
  26. Ziffer 26
    Höhe über Grund (Ground- GND):
    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.
  27. Ziffer 27
    Instrumentenflüge:
    Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.
  28. Ziffer 28
    Instrumentenflug-Wetterbedingungen:
    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken oder die Hauptwolkenuntergrenze unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen.
  29. Ziffer 29
    Instrumenten-Übungsflüge:
    Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nach Instrumenten führt.
  30. Ziffer 30
    Kontrollbezirk:
    ein kontrollierter Luftraum, der nach unten durch Horizontalflächen in bestimmen Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem oberen und dem unteren Kontrollbezirk.
  31. Ziffer 31
    Kontrollierte Flüge:
    Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird.
  32. Ziffer 32
    Kontrollierte Flugplätze:
    Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr ausgeübt wird.
  33. Ziffer 33
    Kontrollierte Lufträume:
    allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken, Nahkontrollbezirken, den Bereichen mit Sonderregelungen (SRA), den Kontrollzonen und militärisch reservierten Bereichen.
  34. Ziffer 34
    Kontrollzonen (Control Zone – CTR):
    kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind.
  35. Ziffer 35
    Kunstflüge:
    absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die durch abrupte Änderungen der Fluglage, anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen gekennzeichnet sind.
  36. Ziffer 36
    Kurs (über Grund):
    der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden - bezogen auf geographisch oder magnetisch Nord - ausgedrückt wird.
  37. Ziffer 37
    Luftfahrzeuge:
    Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, LFG.
  38. Ziffer 38
    Luftraumbeschränkungsgebiete:
    Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, LFG; das sind Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.
  39. Ziffer 39
    Manövrierflächen:
    jene Teile eines Flugplatzes (Paragraph 58, LFG), die für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden sind, ausgenommen Abstellflächen.
  40. Ziffer 40
    Meldepunkte:
    bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte für Standortmeldungen von Luftfahrzeugen dienen.
  41. Ziffer 41
    Meldestellen für Flugverkehrsdienste:
    Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gemäß Paragraph 120, Absatz 2, LFG entsprechend ermächtigt sind.
  42. Ziffer 42
    Militärflugleitung:
    ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche zuständig ist.
  43. Ziffer 43
    Militärisch reservierte Bereiche:
    Die gemäß Paragraph 121, LFG festgelegten, allseits begrenzten Lufträume, die zeitweilig zu militärischen Zwecken benutzt werden. Als solche kommen in Betracht
    1. Litera a
      militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area - MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
    2. Litera b
      militärische Kontrollzonen (Military Control Zone - MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
    3. Litera c
      militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone - MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
    4. Litera d
      militärische Trainingsgebiete (Military Training Area - MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
  44. Ziffer 44
    missweisender Kurs:
    der Kurs, dessen Richtung in Graden - bezogen auf magnetisch Nord - ausgedrückt wird.
  45. Ziffer 45
    Nacht:
    der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am Abend und am Morgen sechs Grad unter dem Horizont befindet.
  46. Ziffer 46
    Nahkontrollbezirke:
    Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.
  47. Ziffer 47
    niedrigste benutzbare Flugflächen:
    die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten konstanten Anzeige - aufgerundet auf das nächste Vielfache von 500 Fuß (ft)- eines auf 1013,2 hPa (mb) eingestellten Höhenmessers, die nicht unterhalb der Mindestflughöhe für irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke liegen.
  48. Ziffer 48
    obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB):
    jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Kepler’schen Kraft zu bewegen vermögen.
  49. Ziffer 49
    Pilot:
    der verantwortliche Pilot.
  50. Ziffer 50
    Platzrunden:
    die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge bestimmten Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden Luftfahrzeugen einzuhalten sind.
  51. Ziffer 51
    Ratschlag für Ausweichmanöver:
    der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Vermeidung eines Zusammenstoßes zu unterstützen.
  52. Ziffer 52
    Reiseflughöhen:
    Flughöhen, die während eines erheblichen Teiles eines Fluges eingehalten werden.
  53. Ziffer 53
    Reisegeschwindigkeiten:
    die wahren Eigengeschwindigkeiten in den Reiseflughöhen.
  54. Ziffer 54
    Rollen von Luftfahrzeugen:
    Bewegungen von Luftfahrzeugen aus eigener Kraft auf der Oberfläche von Flugplätzen, ausgenommen Start und Landung.
  55. Ziffer 55
    Rollen im Schwebeflug:
    Bewegungen von Hubschraubern oder senkrecht startenden/landenden Flugzeugen über der Oberfläche von Flugplätzen, normalerweise unter Ausnützung des Bodeneffekts und mit einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 20 Knoten.
    Anmerkung:
    Die tatsächliche Höhe über Grund kann variieren. Wegen einer Schleppfracht oder zur Verminderung von Turbulenzen aus dem Bodeneffekt kann für bestimmte Hubschrauber zum Rollen im Schwebeflug auch eine größere Höhe als 25 ft über Grund erforderlich sein.
  56. Ziffer 56
    Schleppflüge:
    Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) Segelflugzeuge oder sonstige Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
  57. Ziffer 57
    Schwebeflug:
    ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes.
  58. Ziffer 58
    Sicht:
    die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte und in Entfernungseinheiten ausgedrückte Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete Gegenstände und bei Nacht auffallende, beleuchtete Gegenstände zu sehen und zu erkennen.
  59. Ziffer 59
    Sichtflüge:
    Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  60. Ziffer 60
    Sichtflug-Wetterbedingungen:
    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze zumindest den für Sichtflüge festgelegten Mindestwerten entsprechen.
  61. Ziffer 61
    Sonder-Sichtflüge:
    Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind.
  62. Ziffer 62
    Tag:
    der nicht unter den Begriff der Nacht fallende Zeitraum.
  63. Ziffer 63
    Trennung:
    bedeutet die Anwendung von mindestens 500 ft Vertikalstaffelung zwischen Sicht- und Instrumentenflügen (sofern bei Gefahr von Wirbelschleppbildung nicht eine Mindestvertikalstaffelung von 1000 ft vorzuschreiben ist), oder dass Sichtflüge außerhalb der seitlichen Flugwegtoleranzen von Instrumentenflügen geführt werden.
  64. Ziffer 64
    Übergangshöhen:
    diejenigen Höhen über dem mittleren Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt werden.
  65. Ziffer 65
    Überholen:
    ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene des zu überholenden Luftfahrzeuges einen Winkel von weniger als 70° bildet.
  66. Ziffer 66
    verantwortlicher Pilot:
    die für die Sicherheit und den Betrieb des Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer verantwortliche Person; im Zweifel gilt als verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug tatsächlich führt.
  67. Ziffer 67
    Verbandsflüge:
    Flüge, bei denen nach vorheriger Vereinbarung zwei oder mehrere kraftangetriebene Luftfahrzeuge in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit geflogen werden, wenn der vertikale Abstand nicht mehr als 100 ft und der horizontale Abstand nicht mehr als 1 km zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen beträgt.
  68. Ziffer 68
    Verkehrsinformation:
    die von einer Flugverkehrsdienststelle, oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle, an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.
  69. Ziffer 69
    Voraussichtliche Abblockzeit:
    der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem das Luftfahrzeug die mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird.
  70. Ziffer 70
    Voraussichtliche Gesamtflugdauer:
    bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zur Ankunft über dem Ablaufpunkt des Instrumentenanflugverfahrens oder - falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe vorhanden ist - bis zum Erreichen des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes.
  71. Ziffer 71
    voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:
    der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes Luftfahrzeug - dessen Anflug eine Verzögerung erfährt - den Haltepunkt verlassen wird, um den Anflug zwecks Landung zu vollenden.
  72. Ziffer 72
    vorgeschriebene Meldepunkte:
    die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt aufgetragenen Meldepunkte.
  73. Ziffer 73
    Zielflugplatz:
    der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf dem die Landung beabsichtigt ist.
  74. Ziffer 74
    Zustimmung:
    Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

Schlagworte

Landfläche

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116675