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§ 21 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2111.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instrumenten-Übungsflüge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Zivilfluglehrer mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sind.
  2. Absatz 2,Der Zivilfluglehrer muss zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.
  3. Absatz 3,Der Zivilfluglehrer muss ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muss sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Zivilfluglehrer in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Zivilfluglehrers ausgeglichen wird.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116694