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§ 27 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2711.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

5. Abschnitt
Flugplan

Allgemeine Bestimmungen über Flugpläne

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Angaben über einen geplanten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges), die vor dem Abflug an eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste oder während des Fluges an eine Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) übermittelt werden, müssen in Form eines Flugplanes abgefasst sein.
  2. Absatz 2,Ein Flugplan kann für einen gesamten Flug oder nur für einen Teil eines Fluges abgegeben werden; für einen Teil eines Fluges insoweit, als es erforderlich ist, um diesen Teil des Fluges oder diejenigen Luftfahrzeugmanöver zu beschreiben, die unter Flugverkehrskontrolle ausgeführt werden sollen.
  3. Absatz 3,Sofern nach den folgenden Bestimmungen ein Flugplan für einen Teil eines Fluges vor dem Abflug und außerdem ein Flugplan für einen weiteren Teil desselben Fluges während des Fluges abzugeben wäre, ist vor dem Abflug ein Flugplan für den gesamten Flug abzugeben, wenn sich am Abflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116700