Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugplanangaben
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 30, folgende Angaben zu enthalten:
Flugregeln und Art des Fluges,
Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),
Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),
voraussichtliche Abblockzeit,
Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),
Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),
Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,
Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),
Gesamtzahl der Personen an Bord,
erforderlichenfalls sonstige Angaben.
(2)Absatz 2,Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 Z 5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, unddie Angabe des Abflugplatzes (Absatz eins, Ziffer 5,) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 Z 6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.die Angabe der Abblockzeit (Absatz eins, Ziffer 6,) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
Schlagworte
Funkausrüstung, Navigationsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116702