Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Abflugmeldung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und sich auf dem Abflugplatz keine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte Person den Abflug unverzüglich auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist erforderlich, wennKeine Abflugmeldung gemäß Absatz eins, ist erforderlich, wenn
die voraussichtliche Abblockzeit um nicht mehr als 15 Minuten überschritten wird,
keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung der Abflugmeldung gegeben ist, und
im Flugplan angegeben wurde, dass keine Abflugmeldung übermittelt wird.
(3)Absatz 3,Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.Ist gemäß Absatz 2, keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116705