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§ 41 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4111.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausfall der Sprechfunkverbindung bei kontrollierten Flügen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
  2. Absatz 2,Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
    1. Ziffer eins
      den Transponder auf Code 7 600 zu stellen,
    2. Ziffer 2
      den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
    3. Ziffer 3
      auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
    4. Ziffer 4
      auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) zu melden.
  3. Absatz 3,Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Absatz 2, nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Der Transponder ist auf Code 7 600 zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten.
      Die sieben Minuten beginnen
      1. Litera a
        wenn der Flug entlang einer Strecke ohne Pflichtmeldepunkte geführt wird, oder, wenn die Flugsicherung die Anweisung erteilt hat, dass Pflichtmeldepunkte nicht gemeldet werden müssen
        1. Sub-Litera, a, a
          zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zum Zeitpunkt des Schaltens des Transponders auf Code 7 600 was auch immer der spätere Zeitpunkt ist,
      2. Litera b
        wenn der Flug entlang einer Strecke mit Pflichtmeldepunkten geführt wird und wenn keine Anweisung zum Unterlassen der Meldung von Pflichtmeldepunkten gegeben wurde,
        1. Sub-Litera, a, a
          zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zum Zeitpunkt des Erreichens der vom Piloten errechneten und gemeldeten Überflugszeit für einen Pflichtmeldepunkt oder
        3. Sub-Litera, c, c
          zum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes, was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.
    3. Ziffer 3
      Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.
    4. Ziffer 4
      Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug auf direktem Weg in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Ziffer 6, bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.
    6. Ziffer 6
      Der Sinkflug von der in Ziffer 5, bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.
    7. Ziffer 7
      Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.
    8. Ziffer 8
      Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.
    9. Ziffer 9
      Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.
    10. Ziffer 10
      Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.
  4. Absatz 4,Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Absatz 2, oder 3 verhält, wenn nicht
    1. Ziffer eins
      mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
    2. Ziffer 2
      die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.
  5. Absatz 5,Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß §145a Absatz 4, LFG festzulegen.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116714