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§ 44 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4411.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

4. Hauptstück
Sichtflugregeln

Sichtflug-Wetterbedingungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. Litera a
        Flugsicht: 8 km und
      2. Litera b
        das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
    2. Ziffer 2
      Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B unterhalb von Flugfläche 100:
      1. Litera a
        Flugsicht: 5 km und
      2. Litera b
        das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
    3. Ziffer 3
      Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. Litera a
        Flugsicht: 8 km,
      2. Litera b
        horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. Litera c
        vertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.
    4. Ziffer 4
      Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100:
      1. Litera a
        Flugsicht: 5 km,
      2. Litera b
        horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. Litera c
        vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.
    5. Ziffer 5
      Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. Litera a
        Flugsicht: 8 km,
      2. Litera b
        horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und
      3. Litera c
        vertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.
    6. Ziffer 6
      Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100 jedoch oberhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt 1 000 ft über Grund:
      1. Litera a
        Flugsicht: 5 km,
      2. Litera b
        horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. Litera c
        vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.
    7. Ziffer 7
      Innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1 000 ft über Grund:
      1. Litera a
        Flugsicht im Luftraum der Klasse G: 1,5 km
      2. Litera b
        das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben und
      3. Litera c
        der Pilot muss Erdsicht haben.
  2. Absatz 2,Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  3. Absatz 3,Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei
    1. Ziffer eins
      einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 1 500 ft oder
    2. Ziffer 2
      einer Bodensicht von weniger als 5 km.
  4. Absatz 4,Freigaben gemäß Absatz 3, dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.
  5. Absatz 5,Freigaben gemäß Absatz 3, für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (Paragraph 7,) besteht.
  6. Absatz 6,Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festzulegen.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116717