Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Reiseflughöhen für Sichtflüge
§ 46.Paragraph 46,
Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe von mehr als 5 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergibt - von mehr als 2 000 ft über Grund durchgeführt werden, müssen die gemäß der Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung dem jeweiligen missweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden, sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116719