Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oderdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
(2)Absatz 2,Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116722