Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Bei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werdenDie Mindestflughöhe gemäß Absatz eins, darf nur unterschritten werden
zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75).bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,).
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116724