Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen
§ 57.Paragraph 57,
Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen sind nur zulässig im Flugplatzverkehr oder mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75). In diesen Fällen müssen die gemäß § 48 Abs. 2 für Sichtflüge bei Nacht vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sein. Sichtflüge bei Nacht mit Segelflugzeugen sind nur zulässig im Flugplatzverkehr oder mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,). In diesen Fällen müssen die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, für Sichtflüge bei Nacht vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116730