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§ 5 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO) oder einer erweiterten Betriebsbewilligung für zweistrahlige Luftfahrzeuge (Extended Range Twin (Engine) Operations – ETOPS), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists - MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists - CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins bis 3 zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH und für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116678