Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugverkehrskontrollstellen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Flugverkehrskontrollstellen sind:
die Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),die Bezirkskontrollstelle (Absatz 2,),
die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) unddie Anflugkontrollstellen (Absatz 3,) und
die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).die Flugplatzkontrollstellen (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absatz 3, bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
(3)Absatz 3,Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge, Abflüge und andere kontrollierte Flüge innerhalb deren Verantwortungsbereich aus.
(4)Absatz 4,Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 74 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr bzw. andere kontrollierte Flüge innerhalb der Kontrollzone aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6)Absatz 6,Eine Abweichung von den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.Eine Abweichung von den in Absatz 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.
(7)Absatz 7,Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
Schlagworte
Anflugkontrollstelle, Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116748