Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
3. Abschnitt
Fluginformations- und Alarmdienst
Fluginformationsdienst
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung vonDer Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 73, Absatz eins,) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung von
Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,
Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,
Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,
Verkehrsinformationen (§ 2 Z 68) undVerkehrsinformationen (Paragraph 2, Ziffer 68,) und
Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.
(2)Absatz 2,Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und
für die Flugverkehrskontrolldienst (§ 74) ausgeübt wird, oderfür die Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 74,) ausgeübt wird, oder
von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.
Schlagworte
Fluginformationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40116751