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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 5/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 5/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag – Protokoll (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2010,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 5/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3: Übermittlung von Schriftstücken im Anschluss an die vorläufige Verhaftung

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des EU-US Auslieferungsabkommens wird dem Artikel 10 des Auslieferungsvertrages 1998 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat in vorläufiger Auslieferungshaft gehalten, so kann der ersuchende Staat seiner Verpflichtung zur Übermittlung seines Auslieferungsersuchens und der dazugehörigen Schriftstücke auf diplomatischem Wege nach Absatz 1 dieses Artikels dadurch nachkommen, dass er das Ersuchen und die Schriftstücke der Botschaft des ersuchten Staates im ersuchenden Staat vorlegt. In diesem Fall gilt zum Zwecke der Anwendung der Fristen, die nach Artikel 13 Absatz 4 dieses Vertrages zu beachten sind, damit die betreffende Person in Haft gehalten werden kann, das Datum des Eingangs des Ersuchens bei der Botschaft als Datum des Eingangs beim ersuchten Staat.“

Im RIS seit

20.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20006722

Dokumentnummer

NOR40116774