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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 5/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 5/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag – Protokoll (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2010,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 5/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5: Vertrauliche Angaben im Rahmen eines Ersuchens

Gemäß Artikel 14 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text als Artikel 11a des Auslieferungsvertrags 1998 angewandt:

„Artikel 11a

VERTRAULICHE ANGABEN IM RAHMEN EINES ERSUCHENS

Erwägt der ersuchende Staat zur Unterstützung seines Auslieferungsersuchens besonders vertrauliche Informationen zu übermitteln, so kann er beim ersuchten Staat Auskünfte darüber einholen, inwieweit diese Informationen vom ersuchten Staat geschützt werden können. Kann der ersuchte Staat die Informationen nicht in der vom ersuchenden Staat gewünschten Weise schützen, so entscheidet der ersuchende Staat, ob die Informationen dennoch vorgelegt werden.“

Im RIS seit

20.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20006722

Dokumentnummer

NOR40116776