Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 7/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 7: Kosten der Video Konferenz |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des EU-US Rechtshilfeabkommens wir der folgende Text als Schlusssätze des Artikels 6 des Rechtshilfevertrages 1995 angefügt:
"Sofern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat nichts anderes vereinbart wird, trägt der ersuchende Staat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Video-Übertragung nach Artikel 20. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dieser Hilfestellung (einschließlich der Reisekosten der beteiligten Personen im ersuchten Staat) werden entsprechend den übrigen Bestimmungen dieses Artikels getragen."
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40116793