Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Beschränkungen und Ausnahmen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017
Dokumentnummer
NOR40116855