Kurztitel
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2010,
Text
Artikel 21
Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Dieser Vertrag bindet
i)Litera i die dreißig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist;
ii)Sub-Litera, i, i jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO;
iii)iii die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkrafttreten des Vertrags hinterlegt worden ist;
iv)Sub-Litera, i, v jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.