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Art. 24

Fassungen
ab 14.03.2010 — BGBl. III Nr. 22/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute14.03.2010 BGBl. III Nr. 22/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

14.03.2010BGBl. III Nr. 22/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 24

Vertragssprachen

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
  2. Absatz 2,Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. „Interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Gesetzesnummer

20006726

Dokumentnummer

NOR40116869