Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Vertragssprachen
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
(2)Absatz 2,Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. „Interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017
Dokumentnummer
NOR40116869