Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
Schlagworte
Kalenderjahr, Erwerbsstatisik
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227290