Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Veröffentlichung
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung
zu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres
unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227301