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§ 5 EWStV 2010

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 475/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 475/2020
§ 501.01.201031.12.2020 BGBl. II Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 475/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWStV 2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Art der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. Litera c
        Dienstgebernummer,
      4. Litera d
        Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. Litera e
        Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
      6. Litera f
        Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      7. Litera g
        allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
      2. Litera b
        Beruf und Ausbildung sowie
      3. Litera c
        von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,
      4. Litera d
        von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      5. Litera e
        von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie der Bezieher eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Bezuges
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. Litera a
        Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
      3. Litera c
        Dienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    5. Ziffer 5
      die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    6. Ziffer 6
      die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsland,
      2. Litera b
        Personenstand,
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit und
      4. Litera d
        Dauer des Wohnsitzes in Österreich
      durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden und der Personenstandsbehörden;
    7. Ziffer 7
      den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

Schlagworte

Statistikdaten, Beginndatum, Gebäuderegister

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227294