Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR40117029