Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 461/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.
(2)Absatz 2,Die biologischen Qualitätskomponenten sind
für Fließgewässer
Makrophyten und Phytobenthos,
benthische wirbellose Fauna und
(3)Absatz 3,Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind
für Fließgewässer
Durchgängigkeit des Flusses,
(4)Absatz 4,Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind
für Fließgewässer
Nährstoffverhältnisse und
für Seen
Nährstoffverhältnisse und
(5)Absatz 5,Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind
für Fließgewässer auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe, Einzugsgebietsgröße sowie biotischer Faktoren (saprobieller Grundzustand, trophischer Grundzustand, Fischregionen) in Anlage A 2 und
für Seen auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe und mittlerer Tiefe sowie biotischer Faktoren in Anlage A 3
festgelegt. Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/, zu entnehmen.
(6)Absatz 6,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die
allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
§ 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird.Paragraph 6, Absatz 2, der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, eingehalten wird.
(7)Absatz 7,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn
die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die
allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(8)Absatz 8,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn
die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder
wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
(9)Absatz 9,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
(10)Absatz 10,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Absatz 9, genannten Werte nicht eingehalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
NOR40125599