Kurztitel
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage 2
Liste der verbotenen Stoffe
Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:Vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.
Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Ziffer 4, angeführte Eigenschaften aufweisen.
organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
organische Phosphorverbindungen;
organische Zinnverbindungen;
Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
Cadmium und Cadmiumverbindungen.