Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
Die Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa in den in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 festgelegten Staaten.
Bei der Ausübung der Vertretung werden die einschlägigen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstands einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40117124