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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 24/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 24/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 24/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Verfahren

  1. Absatz eins,
    Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der einen Vertragspartei stellt im Namen der jeweils anderen Vertragspartei Visa gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen und den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 aus.
  2. Absatz 2,
    Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach Auffassung der zuständigen Vertretung nicht gegeben, werden für Anträge, die bis zum 4. April 2010 eingereicht werden, die Antragsteller/-innen hinsichtlich der weiteren Bearbeitung ihrer Anträge an die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des vertretenen Staates verwiesen.
  3. Absatz 3,
    Ab der Anwendbarkeit von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Amtsblatt Nummer L 243 vom 15. September 2009 Seite 1 kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde gemäß deren Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d auch ablehnend über einen Visumantrag entscheiden. Ob die jeweils zuständigen diplomatischen Vertretungsbehörden im Einzelfall gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex handeln können, ist in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 zu bestimmen.
  4. Absatz 4,
    Die zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die jeweils andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer von Österreich oder von der Schweiz bzw. von einer Internationalen Organisation veranstalteten Konferenz teilnehmen.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass, Antragstellerin

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20006740

Dokumentnummer

NOR40117126