Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Sorgfalt
Bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3 wendet die jeweils zuständige Vertretung dieselbe Sorgfalt wie bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Visumerteilung im eigenen Namen an. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40117128