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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 24/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 24/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 24/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 8

Gebühren

  1. Absatz eins,
    Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten jener diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien informieren einander gegenseitig, welche Visum-Kategorien im Sinne von Artikel 2 ohne Visumgebühr ausgestellt werden. Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
  3. Absatz 3,
    Weitere Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20006740

Dokumentnummer

NOR40117131