Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 8
Gebühren
Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten jener diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
Die Vertragsparteien informieren einander gegenseitig, welche Visum-Kategorien im Sinne von Artikel 2 ohne Visumgebühr ausgestellt werden. Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
Weitere Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40117131