Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
8. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen für adäquate Anreize für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser sowie betreffend adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung
Ziele und Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen
§ 14.Paragraph 14,
Mit dem Ziel Wasserressourcen effizient zu nutzen und dadurch zu den Zielsetzungen des NGP beizutragen sind die Planungsräume durch die im Kapitel 6.8 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen zu schützen und weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117155