Rechtstracker.at

§ 3 NGPV 2015

Fassungen
31.03.2010 bis 25.08.2017 — BGBl. II Nr. 103/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 326.08.201709.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 225/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2022
§ 331.03.201025.08.2017 BGBl. II Nr. 103/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.03.2010BGBl. II Nr. 103/2010

Außerkrafttretensdatum

25.08.2017danach: BGBl. II Nr. 225/2017

Abkürzung

NGPV 2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

2. Abschnitt – Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

Paragraph 3,

Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.3 des NGP dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper wie folgt ausgewiesen bzw. gekennzeichnet:

  1. Ziffer eins
    Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, den guten ökologischen Zustand verfehlen.
  2. Ziffer 2
    In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oder Infrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.
  3. Ziffer 3
    Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.

Anmerkung

jetzt § 2

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117144