Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
Qualifikation als Vertragspartei
(1)Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(2)Absatz 2,Die Versammlung kann beschließen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
(3)Absatz 3,Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40117316