Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen
Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:
i)Litera i die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und
ii)Sub-Litera, i, i die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40117296