Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 25/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Die Vereinbarung tritt am 5. April 2010, dem ersten Tag der Anwendbarkeit des Visakodex, in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40117335