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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 26/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 26/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 26/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung ist das Inkrafttreten des Abkommens. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20006749

Dokumentnummer

NOR40117343