Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/03 Vermessungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Richtwerte für Mindestflächen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
(2)Absatz 2,Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
(3)Absatz 3,Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
(4)Absatz 4,Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
(5)Absatz 5,Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
(6)Absatz 6,Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40117349