Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zu erfolgen. Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß Paragraph 2 a, GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zu erfolgen.
Anmerkung
Die elektronische Umschreibung erfolgte mit 7.5.2012 (vgl. BGBl. II Nr. 143/2012).
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40121083