Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 116/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2011,).
Text
Anlässe für die Erhebungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Juni 2010 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) eine Vergleichserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ (NMS-Eval C) gemäß § 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009, statt.Im Juni 2010 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) eine Vergleichserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ (NMS-Eval C) gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, statt. (2)Absatz 2,In den Monaten April und Mai 2010 findet an den 4. Schulstufen von 268 Volksschulen (bundesweit) eine Evaluierung der Schülerinnen- und Schülerleistungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ statt.
(3)Absatz 3,In den Monaten April und Oktober/November 2010 sowie Jänner, März/April und Oktober/November 2011 sowie weiters Februar/März 2012 finden an den 12. Schulstufen von allgemein bildenden höheren Schulen (bundesweit) Feldtestungen zur Erprobung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch sowie in Mathematik statt.
(4)Absatz 4,Mit der Durchführung der Evaluierungen gemäß Abs. 1 bis 3 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut. Die Evaluierungen weisen keinen direkten Personenbezug auf.Mit der Durchführung der Evaluierungen gemäß Absatz eins bis 3 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut. Die Evaluierungen weisen keinen direkten Personenbezug auf.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015
Dokumentnummer
NOR40117353