Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.04.2010 bis 30.06.2011 — BGBl. III Nr. 31/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.04.201030.06.2011 BGBl. III Nr. 31/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Klassifizierung von 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.04.2010BGBl. III Nr. 31/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR ist der Stoff mit der offiziellen Benennung für die Beförderung 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat der UN Nr. 3474 zuzuordnen.
  2. Ziffer 2
    Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
  3. Ziffer 3
    Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
  •               „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M204)“.
  1. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20006754

Dokumentnummer

NOR40117364