Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Klassifizierung von 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR ist der Stoff mit der offiziellen Benennung für die Beförderung 1-Hydroxybenzotriazolmonohydrat der UN Nr. 3474 zuzuordnen.
Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M204)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
NOR40117364