Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale laut Anlage I und Anlage II sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:Die Erhebungsmerkmale laut Anlage römisch eins und Anlage römisch zwei sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit unddie Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit und
die übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Statistikdaten
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
NOR40117369