Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
27.04.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 122/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.04.201031.12.2013 BGBl. II Nr. 122/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.04.2010BGBl. II Nr. 122/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich eine statistische Einheit befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 31. März 2011 abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 9, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20006755

Dokumentnummer

NOR40117373