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§ 15 VermV

Fassungen
07.05.2012 bis 30.11.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1507.05.201230.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Form der Übermittlung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierte Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91, c Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117410